Rechtliche Aspekte der Landwirtschaft in Deutschland
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Тематика:
Немецкий язык
Издательство:
Санкт-Петербургский государственный аграрный университет
Автор:
Федяева Татьяна Анатольевна
Год издания: 2022
Кол-во страниц: 58
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Настоящее учебное пособие предназначено для самостоятельной работы аспирантов сельскохозяйственных вузов в области перевода оригинальных профессионально ориентированных немецких текстов и содержит неадаптированные материалы из немецкоязычной прессы последнего десятилетия. Пособие направлено на подготовку аспиранта к участию в работе российских и международных исследовательских коллективов по решению научных и научно-образовательных задач, а также по использованию современных методов и технологий научной коммуникации в соответствии со ФГОС высшего образования (уровень подготовки кадров высшей квалификации).
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Т.А. ФЕДЯЕВА RECHTLICHE ASPEKTE DER LANDWIRTSCHAFT IN DEUTSCHLAND УЧЕБНОЕ ПОСОБИЕ по внеаудиторному чтению для аспирантов сельскохозяйственных вузов, изучающих немецкий язык (уровень подготовки кадров высшей квалификации) Санкт-Петербург 2022
МИНИСТЕРСТВО СЕЛЬСКОГО ХОЗЯЙСТВА РФ САНКТ-ПЕТЕРБУРГСКИЙ ГОСУДАРСТВЕННЫЙ АГРАРНЫЙ УНИВЕРСИТЕТ Т.А. ФЕДЯЕВА RECHTLICHE ASPEKTE DER LANDWIRTSCHAFT IN DEUTSCHLAND УЧЕБНОЕ ПОСОБИЕ по внеаудиторному чтению для аспирантов сельскохозяйственных вузов, изучающих немецкий язык (уровень подготовки кадров высшей квалификации) Санкт-Петербург 2022
УДК 811.111 ББК 81.432 Рецензенты: доктор филологических наук, доцент кафедры иностранных языков СПбГТИ (ТУ) И.С. Макарова, доктор культурологических наук, заведующий кафедрой иностранных языков и культуры речи СПбГАУ А.В. Зыкин. Федяева, Т.А. Rechtliche Aspekte der Landwirtschaft in Deutschland : учебное пособие по внеаудиторному чтению для аспирантов сельскохозяйственных вузов, изучающих немецкий язык (уровень подготовки кадров высшей квалификации) / Т. А. Федяева. – СПб.: СПбГАУ, 2022. – 58 с. Настоящее учебное пособие предназначено для самостоятельной работы аспирантов сельскохозяйственных вузов в области перевода оригинальных профессионально ориентированных немецких текстов и содержит неадаптированные материалы из немецкоязычной прессы последнего десятилетия. Пособие направлено на подготовку аспиранта к участию в работе российских и международных исследовательских коллективов по решению научных и научно-образовательных задач, а также по использованию современных методов и технологий научной коммуникации в соответствии со ФГОС высшего образования (уровень подготовки кадров высшей квалификации). Рекомендовано к изданию Учебно-методическим советом СПбГАУ, протокол № 03 от 01 марта 2022 г. © Т.А. Федяева, 2022 © ФГБОУ ВО СПбГАУ, 2022
INHALT 1. RECHTLICHE ASPEKTE DER UMWELTSCHUTZT.................................4 1.1. Pestizide ..............................................................................................................4 1.2. Pestizide und unsere Gesundheit – die Sorge wächst.........................................4 1.3. Geschädigte Ökosysteme ....................................................................................5 1.4. Kompromiss gesucht...........................................................................................6 1.5. Historie nationaler Regelungen im Pflanzenschutz............................................7 1.6. Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten...............................................9 1.7. Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.....................................................................................10 2. BAURECHT ..........................................................................................................11 2.1. Bauvertrag (Deutschland) .................................................................................11 2.2. Gesetzliche Regelungen für Bauverträge..........................................................11 2.3. Unternehmereinsatzformen...............................................................................13 2.4. Vertragsbedingungen ........................................................................................14 2.5. Internationale Bauvertragsbedingungen ...........................................................14 2.6. Projektmanagement...........................................................................................16 2.7. Standards und Normen......................................................................................22 2.8. Projektmanagement-Prozessgruppen................................................................26 2.9. Generalübernehmer...........................................................................................30 2.10. Einbehalt..........................................................................................................33 3. GESTALTUNG EINES MODELLS HANDELBARER FLÄCHENAUSWEISUNGSKONTINGENTE – UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ÖKOLOGISCHER, ÖKONOMISCHER, RECHTLICHER UND SOZIALER ASPEKTE....................................................38 3.1. Maßstäbe und Verfahren der Primärzuteilung..................................................41 3.2. Abgleich von Kontingentierungsmakroplan und Erstzuteilung .......................44 3.3. Flächenzertifikatehandel ...................................................................................47 3.4. Garantie des Grundstückseigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG............................47 3.5. Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG................................................................52 3.6. Ergebnis zu den Rechtlichen Aspekten der Systemausgestaltung....................55
1. RECHTLICHE ASPEKTE DER UMWELTSCHUTZT 1.1. Pestizide Die Gesundheit der Beschäftigten in der Landwirtschaft sowie der breiteren Bevölkerung, einschliesslich Kindern, wird bedroht durch die Pestizide, die in landwirtschaftlichen Gebieten zum Einsatz kommen, und potenziell durch jene, die in unserer Nahrung zu finden sind. Es gibt zahlreiche Belege, dass die Exposition gegenüber bestimmten Pestiziden ein signifikanter zusätzlicher Risikofaktor für viele chronische Erkrankungen ist, darunter verschiedene Krebsarten, neurodegenerative Krankheiten wie Parkinson und Alzheimer sowie Erkrankungen von Neugeborenen. Zudem gibt es Indizienbeweise, dass die Exposition gegenüber Pestiziden mit Störungen des Immunsystems und des hormonellen Gleichgewichts in Zusammenhang steht. Zwar sind die Durchführung grossangelegter Experimente und eine direkte Bewertung von Kausalitäten bei diesen Störungen der menschlichen Gesundheit nicht unproblematisch. Die statistischen Zusammenhänge zwischen der Exposition gegenüber bestimmten Pestiziden und der Inzidenz einiger Krankheiten sind jedoch überzeugend und können nicht ignoriert werden. Die Mechanismen, durch die Pestizide Krankheiten hervorrufen können, sind noch nicht vollständig erforscht. Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass diese Chemikalien bei der Beeinträchtigung der Funktion entgiftender Enzyme eine Schlüsselrolle spielen und Auswirkungen im gesamten Körper haben, die durch Ionenkanäle und Rezeptoren vermittelt werden. 1.2. Pestizide und unsere Gesundheit – die Sorge wächst Darüber hinaus sind Teile der Bevölkerung für die gesundheitlichen Auswirkungen einer Pestizidexposition von Geburt an bzw. genetisch besonders anfällig und daher aller Wahrscheinlichkeit nach einem höheren Risiko ausgesetzt als die restliche Bevölkerung. Solange landwirtschaftliche Betriebe weiterhin routinemässig auf Pestizide zurückgreifen, wird die Herausforderung wohl nicht zu bewältigen sein, solche Unterschiede zu identifizieren und politische Ansätze zu entwickeln, die sicherstellen, dass jeder Mensch in hohem Masse geschützt ist.
Hinzu kommt, dass zukünftige Generationen ohne Kontakt zu diesen Substanzen durch transgenerationale epigenetische Vererbung ebenfalls einem erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sein können. Zahlreiche synthetische Pestizide, die in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen, sind ausgesprochen langlebig und praktisch überall auf der Welt nachweisbar. Folglich sind wir über die Nahrung, die wir zu uns nehmen, und die Umwelt, in der wir leben, einem wahren Chemikaliencocktail ausgesetzt. Forschungsergebnisse legen nahe, dass ein Grossteil dieser Exposition gegenüber Chemikaliengemischen stattfindet, deren toxische Auswirkungen – insbesondere über längere Zeiträume hinweg – nicht bekannt sind (Reffstrup et al. 2010). In einigen Fällen können diese Substanzen derart miteinander reagieren, dass Chemikaliengemische eine unvorhersehbare und auch höhere Toxizität als die einzelnen Bestandteile selbst aufweisen. Zwar wurden Versuche unternommen, die Toxizität dieser Interaktionen zu beschreiben, jedoch mündeten diese in keine anerkannten internationalen Richtlinien zur Bewertung solcher Risiken. Pestizide sind natürlich nicht die einzigen gefährlichen Chemikalien, denen wir tagtäglich ausgesetzt sind. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, die menschliche Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien zu verringern und, wo immer möglich, vollständig zu verhindern. Im Falle von Agrochemikalien erfordert dies ein grundlegendes Umdenken und eine grundlegende Veränderung unserer landwirtschaftlichen Systeme mit dem Ziel, der Belastung durch synthetische Pestizide ein Ende zu setzen. Oberstes Gebot muss der Schutz der Gesundheit sein – nicht nur jener von besonders stark exponierten und/oder anfälligen Gruppen wie Beschäftigten in der Landwirtschaft und Kindern, sondern auch jener der Allgemeinbevölkerung und der natürlichen Ökosysteme. 1.3. Geschädigte Ökosysteme An der Universität Freiburg forscht Bienenexpertin Alexandra-Maria Klein daran, welche Auswirkungen die auf Höchsterträge ausgerichtete deutsche Landwirtschaft auf die Bienenwelt hat. Beispiel: Ausgedehnte Obst-oder Gemüseplantagen. «In diesen intensiv bewirtschafteten Plantagen gibt es kaum noch Insekten. Ein paar Ohrenkneifer, ein paar Ameisen und das war ́s dann auch schon. Denn wir haben hier wenig
Nahrungsressourcen und wenig Nistplatzressourcen, was aber für Bienen sehr wichtig ist», resümiert Bienenexpertin Klein. Von den fast 550 heimischen Bienenarten ist nur die Honigbiene genügsam genug, in solchen Monokulturen zu überleben. Sollte sie durch Krankheiten oder Unwetter in einem Jahr nicht ausfliegen, wären Ernteausfälle gewiss. Der Artenschwund in der Luft schadet spätestens dann auch dem Menschen. Laut IPBES ist bereits die Hälfte aller Ökosysteme durch menschliche Eingriffe schwer geschädigt worden. 1.4. Kompromiss gesucht «Moderne Pestizide schädigen die Insekten schon in 100-fach geringerer Dosis als bei der Zulassung angegeben». Helmholtz-Institut für Umweltforschung UFZ in LeipzigMathias Lies vom Helmholtz-Institut für Umweltforschung UFZ in Leipzig untersucht in kontrollierter Laborumgebung, welche Wirkungen Pestizide auf Äckern und Feldern haben. Seine Forschungsarbeit zeigt: «Moderne Pestizide schädigen die Insekten schon in 100-fach geringerer Dosis als bei der Zulassung angegeben». Die Grenzwerte gingen an der Realität vorbei, meint Lies. Er hofft, mit seinen Studien den Zulassungsbehörden eine Basis für neue, niedrigere Grenzwerte geben zu können. Und er baut auf die Verbraucher - denn ohne massiven Pestizideinsatz wird der Ertrag kleiner und das Agrarprodukt teurer. So entdeckte Greenpeace vor kurzem bei einer Überprüfung von 750 Gemüseproben Rückstände von Endosulfan in Tomaten, Birnen und Gurken aus Spanien, in Trauben aus Italien und in Gurken aus Österreich und den Niederlanden. Die Mengen des Wirkstoffes, der Milben und Blattläuse bekämpft, waren nicht gesundheitsgefährdend, beruhigt das Bundesinstitut für Risikobewertung. Doch in deutschen Produkten hätten solche Rückstände überhaupt nicht auf- tauchen dürfen. Der von der Weltgesundheitsorganisation als gefährlich eingestufte Stoff wird in Deutschland zwar hergestellt und exportiert, sein Einsatz ist seit 1991 in der Bundesrepublik jedoch nicht mehr zugelassen. «Streng genommen verstoßen Produkte mit solchen Rückständen gegen deut- sches Recht», sagt Irene Lukassowitz vom Bundesinstitut für Risikobewertung. Wenn jedoch keine Gesundheitsgefährdung vorliege und die im Herkunftsland erlaubte Höchstmenge eingehalten sei, könne das Produkt nicht vom Markt genommen werden.
In der Amtssprache heißt das «gegenseitige Anerkennung» - der freie Binnenhandel fordert hier seinen Tribut. So kann etwa ein Spanier, der sein Gemüse mit einem Pflanzenschutzmittel bespritzt, welches womöglich in Deutschland produziert wurde, aber hier nicht zugelassen ist, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Stellt das Bundesinstitut für Risikobewertung keine Gesundheitsgefährdung fest, erlaubt das BVL die Einfuhr nach spanischen Regeln. «Auf diese Art und Weise sind in den letzten Jahren massenhaft deutsche Vorgaben zerschossen worden», sagt Manfred Krautter, Chemieexperte bei Greenpeace. «Andere Länder zwingen uns so ihre Rückstandsmengen auf, und diese sind meist höher als die deutschen». Tatsächlich hat das BVL in den vergangenen drei Jahren 224 so genannten Allgemeinverfügungen stattgegeben. 1.5. Historie nationaler Regelungen im Pflanzenschutz Die ersten umfassenden rechtlichen Regelungen zum Pflanzenschutz in Deutschland stammen aus der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts. Die erste grundsätzliche Ordnung erfolgte 1937 mit dem «Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen». Nach dem Zweiten Weltkrieg erging 1949 zunächst das «Kulturpflanzenschutzgesetz», dann 1968 in der Bundesrepublik das «Pflanzenschutzgesetz» und schließlich 1986 das «Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)». In der ehemaligen DDR wurde 1953 das Gesetz zum Schutz der Kultur- und Nutzpflanzen veröffentlicht. Am 1. Juli 1998 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes in Kraft. Diese Gesetzesänderung diente in erster Linie der Umsetzung von insgesamt 11 verschiedenen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht, insbesondere der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 91/414/EWG. Die nächste wichtige Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ist am 5. März 2008 in Kraft getreten. Neu waren unter anderem Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht. Zulassung, Vertrieb und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, auch deren Rückstände und Abfallbeseitigung, sind gesetzlich geregelt. Maßgeblichen Einfluss nehmen insoweit EU-Verordnungen, die direkt und
unmittelbar in Deutschland gelten, sowie EU-Richtlinien, die der Umsetzung in nationale Vorschriften bedürfen. Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Pflanzenschutz- Rahmenrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, nationale Aktionspläne einzuführen und dabei quantitative Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen (Artikel 4 der Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie). Ihren NAP müssen die Mitgliedsstaaten der EU bis Ende 2012 an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten der EU übermitteln. Grundlage für die Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie ist das 6. Umweltaktionsprogramm der EU von 2002 bis 2012. Eine thematische Strategie des 6. Umweltaktionsprogammes fordert die Mitgliedsstaaten auf: "Die Anwendung von PSM muss weiter reduziert werden. Ihre Anwendung muss nachhaltig erfolgen, um negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren." Daraus erwuchs dann der politische Auftrag für die Entwicklung der Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie. Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie wurde am 13.01.2009 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Sie ist Teil des sogenannten Pflanzenschutzpakets, zu dem noch die beiden Verordnungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (zur Ablösung der Richtlinie 91/414/EC) und zur statistischen Erhebung von Absatz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gehören. Die Verordnungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden wurde dann am 24. September 2009 im EU-Agrarministerrat verabschiedet. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 24. November 2009 wurden diese Regelungen rechtsverbindlich und es begannen die Fristen für die Umsetzung der Pflanzenschutz- Rahmenrichtlinie in den Mitgliedsstaaten. Mit Inkrafttreten der nationalen Aktionspläne im Jahr 2013 werden die Mitgliedsstaaten regelmäßig der Europäischen Kommission über den Stand und die Änderungen ihrer nationalen Aktionspläne berichten. Die Kommission richtet ein Internetportal ein, um dort über die Entwicklung und Ergebnisse der nationalen Aktionspläne in den Mitgliedsstaaten zu
informieren. 1.6. Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten Maßnahmen der Europäischen Union (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass beruflich eingesetzte Anwendungsgeräte für Pestizide regelmäßig kontrolliert werden. Der Abstand zwischen den Kontrollen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 14. Dezember 2016 mindestens eine Kontrolle der Anwendungsgeräte für Pestizide durchgeführt wurde. Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Anwendungsgeräte für Pestizide beruflich eingesetzt werden, die bei der Kontrolle den Anforderungen genügt haben. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal kontrolliert werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich einer Beurteilung des Verwendungsumfangs der Geräte, dürfen die Mitgliedstaaten 1. a) andere Zeitpläne und Kontrollabstände für Anwendungsgeräte für Pestizide, die nicht für das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden verwendet werden, für handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen sowie für zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden, anwenden; diese sind in den nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4 aufzulisten. b) Folgende zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide gelten in keinem Fall als Anwendungsgeräte, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden: 2. Spritz- und Sprühgeräte an Eisenbahnzügen oder Luftfahrzeugen; a) Spritz- oder Sprühgestänge, die breiter als 3 m sind, einschließlich Spritz- oder Sprühgestänge an Saatgeräten; b) handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen von den Kontrollen ausnehmen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anwender davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden müssen und welche Risiken mit diesen Geräten verbunden sind, sowie, dass die Anwender gemäß Artikel 5 für den korrekten Einsatz dieser Anwendungsgeräte geschult sind.
1.7. Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden 24.11.2009 2009/128/EG Mit den Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Anwendungsgeräte für Pestizide den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Anforderungen genügen, damit ein hoher Grad an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht wird. Bei Anwendungsgeräten für Pestizide, die mit gemäß Artikel 20 Absatz 1 ausgearbeiteten harmonisierten Normen im Einklang stehen, wird davon ausgegangen, dass sie den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheits- sowie Umweltanforderungen genügen. Berufliche Verwender führen regelmäßig Kalibrierungen und technische Kontrollen der Anwendungsgeräte für Pestizide gemäß der entsprechenden Fort- und Weiterbildung nach Artikel 5 durch. Die Mitgliedstaaten benennen die Einrichtungen, die für die Umsetzung der Kontrollsysteme zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber. Jeder Mitgliedstaat führt Bescheinigungsregelungen ein, die eine Überprüfung der Kontrollen ermöglichen, und erkennt die in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen nach Absatz 4 ausgestellten Bescheinigungen an, wenn der Zeitraum seit der letzten in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrolle gleich oder kürzer als der Zeitraum des in seinem eigenen Hoheitsgebiet geltenden Kontrollabstands ist. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern die Kontrollabstände gemäß Absatz 1 eingehalten werden. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs II zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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