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Rechtliche Aspekte der Landwirtschaft in Deutschland

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Настоящее учебное пособие предназначено для самостоятельной работы аспирантов сельскохозяйственных вузов в области перевода оригинальных профессионально ориентированных немецких текстов и содержит неадаптированные материалы из немецкоязычной прессы последнего десятилетия. Пособие направлено на подготовку аспиранта к участию в работе российских и международных исследовательских коллективов по решению научных и научно-образовательных задач, а также по использованию современных методов и технологий научной коммуникации в соответствии со ФГОС высшего образования (уровень подготовки кадров высшей квалификации).
Федяева, Т. А. Rechtliche Aspekte der Landwirtschaft in Deutschland : учебное пособие по внеаудиторному чтению для аспирантов сельскохозяйственных вузов, изучающих немецкий язык (уровень подготовки кадров высшей квалификации) / Т. А. Федяева. - Санкт-Петербург : СПбГАУ, 2022. - 58 с. - Текст : электронный. - URL: https://znanium.com/catalog/product/1902067 (дата обращения: 27.04.2024). – Режим доступа: по подписке.
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Т.А. ФЕДЯЕВА

RECHTLICHE ASPEKTE

DER LANDWIRTSCHAFT IN DEUTSCHLAND

УЧЕБНОЕ ПОСОБИЕ

по внеаудиторному чтению

для аспирантов сельскохозяйственных вузов,

изучающих немецкий язык

(уровень подготовки кадров высшей квалификации) 

Санкт-Петербург

2022

МИНИСТЕРСТВО СЕЛЬСКОГО ХОЗЯЙСТВА РФ

САНКТ-ПЕТЕРБУРГСКИЙ ГОСУДАРСТВЕННЫЙ АГРАРНЫЙ

УНИВЕРСИТЕТ

Т.А. ФЕДЯЕВА

RECHTLICHE ASPEKTE

DER LANDWIRTSCHAFT IN DEUTSCHLAND

УЧЕБНОЕ ПОСОБИЕ

по внеаудиторному чтению

для аспирантов сельскохозяйственных вузов,

изучающих немецкий язык

(уровень подготовки кадров высшей квалификации) 

Санкт-Петербург

2022

УДК 811.111
ББК 81.432

Рецензенты:

доктор филологических наук, доцент кафедры иностранных языков СПбГТИ
(ТУ) И.С. Макарова,

доктор культурологических наук, заведующий кафедрой иностранных 
языков и культуры речи СПбГАУ А.В. Зыкин. 

Федяева, Т.А. Rechtliche Aspekte der Landwirtschaft in Deutschland : 
учебное 
пособие 
по 
внеаудиторному 
чтению 
для 
аспирантов 
сельскохозяйственных вузов, изучающих немецкий язык (уровень подготовки 
кадров высшей квалификации) / Т. А. Федяева. – СПб.: СПбГАУ,  2022. – 58 с. 

Настоящее учебное пособие предназначено для самостоятельной работы

аспирантов сельскохозяйственных вузов в области перевода оригинальных
профессионально
ориентированных
немецких
текстов
и
содержит

неадаптированные
материалы
из
немецкоязычной
прессы
последнего

десятилетия. Пособие направлено на подготовку аспиранта к участию в работе
российских и международных исследовательских коллективов по решению
научных
и
научно-образовательных
задач,
а
также
по
использованию

современных методов и технологий научной коммуникации в соответствии со
ФГОС
высшего
образования
(уровень
подготовки
кадров
высшей

квалификации).

Рекомендовано к изданию Учебно-методическим советом СПбГАУ,

протокол № 03 от 01 марта 2022 г.

© Т.А. Федяева, 2022
© ФГБОУ ВО СПбГАУ, 2022

INHALT

1. RECHTLICHE ASPEKTE DER UMWELTSCHUTZT.................................4

1.1. Pestizide ..............................................................................................................4

1.2. Pestizide und unsere Gesundheit – die Sorge wächst.........................................4

1.3. Geschädigte Ökosysteme ....................................................................................5

1.4. Kompromiss gesucht...........................................................................................6

1.5. Historie nationaler Regelungen im Pflanzenschutz............................................7

1.6. Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten...............................................9

1.7. Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige 
Verwendung von Pestiziden.....................................................................................10

2. BAURECHT ..........................................................................................................11

2.1. Bauvertrag (Deutschland) .................................................................................11

2.2. Gesetzliche Regelungen für Bauverträge..........................................................11

2.3. Unternehmereinsatzformen...............................................................................13

2.4. Vertragsbedingungen ........................................................................................14

2.5. Internationale Bauvertragsbedingungen ...........................................................14

2.6. Projektmanagement...........................................................................................16

2.7. Standards und Normen......................................................................................22

2.8. Projektmanagement-Prozessgruppen................................................................26

2.9. Generalübernehmer...........................................................................................30

2.10. Einbehalt..........................................................................................................33

3. GESTALTUNG EINES MODELLS HANDELBARER 
FLÄCHENAUSWEISUNGSKONTINGENTE – UNTER 
BERÜCKSICHTIGUNG ÖKOLOGISCHER, ÖKONOMISCHER, 
RECHTLICHER UND SOZIALER ASPEKTE....................................................38

3.1. Maßstäbe und Verfahren der Primärzuteilung..................................................41

3.2. Abgleich von Kontingentierungsmakroplan und Erstzuteilung .......................44

3.3. Flächenzertifikatehandel ...................................................................................47

3.4. Garantie des Grundstückseigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG............................47

3.5. Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG................................................................52

3.6. Ergebnis zu den Rechtlichen Aspekten der Systemausgestaltung....................55

1. RECHTLICHE ASPEKTE DER UMWELTSCHUTZT

1.1. Pestizide

Die Gesundheit der Beschäftigten in der Landwirtschaft sowie der

breiteren Bevölkerung, einschliesslich Kindern, wird bedroht durch die
Pestizide,
die in landwirtschaftlichen Gebieten zum Einsatz kommen, und
potenziell durch jene, die in unserer Nahrung zu finden sind.

Es gibt zahlreiche Belege, dass die Exposition gegenüber bestimmten

Pestiziden ein signifikanter zusätzlicher Risikofaktor für viele chronische
Erkrankungen ist, darunter verschiedene Krebsarten, neurodegenerative
Krankheiten wie Parkinson und Alzheimer sowie Erkrankungen von
Neugeborenen. Zudem gibt es Indizienbeweise, dass die Exposition
gegenüber
Pestiziden
mit
Störungen
des
Immunsystems
und
des

hormonellen Gleichgewichts in Zusammenhang steht. Zwar sind die
Durchführung grossangelegter Experimente und eine direkte Bewertung
von Kausalitäten bei diesen Störungen der menschlichen Gesundheit nicht
unproblematisch.
Die
statistischen
Zusammenhänge
zwischen
der

Exposition gegenüber bestimmten Pestiziden und der Inzidenz einiger
Krankheiten sind jedoch überzeugend und können nicht ignoriert werden.
Die Mechanismen, durch die Pestizide Krankheiten hervorrufen können,
sind noch nicht vollständig erforscht. Untersuchungen deuten jedoch darauf
hin, dass diese Chemikalien bei der Beeinträchtigung der Funktion
entgiftender Enzyme eine Schlüsselrolle spielen und Auswirkungen im
gesamten Körper haben, die durch Ionenkanäle und Rezeptoren vermittelt
werden.

1.2. Pestizide und unsere Gesundheit – die Sorge wächst

Darüber hinaus sind Teile der Bevölkerung für die gesundheitlichen

Auswirkungen einer Pestizidexposition von Geburt an bzw. genetisch
besonders anfällig und daher aller Wahrscheinlichkeit nach einem höheren
Risiko ausgesetzt als die restliche Bevölkerung. Solange landwirtschaftliche
Betriebe weiterhin routinemässig auf Pestizide zurückgreifen, wird die
Herausforderung wohl nicht zu bewältigen sein, solche Unterschiede zu
identifizieren und politische Ansätze zu entwickeln, die sicherstellen, dass
jeder Mensch in hohem Masse geschützt ist.

Hinzu kommt, dass zukünftige Generationen ohne Kontakt zu diesen

Substanzen durch transgenerationale epigenetische Vererbung ebenfalls
einem erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sein können.

Zahlreiche synthetische Pestizide, die in der Landwirtschaft zum

Einsatz kommen, sind ausgesprochen langlebig und praktisch überall auf
der Welt nachweisbar. Folglich sind wir über die Nahrung, die wir zu uns
nehmen,
und
die
Umwelt,
in
der
wir
leben,
einem
wahren

Chemikaliencocktail ausgesetzt. Forschungsergebnisse legen nahe, dass ein
Grossteil dieser Exposition gegenüber Chemikaliengemischen stattfindet,
deren toxische Auswirkungen – insbesondere über längere Zeiträume
hinweg – nicht bekannt sind (Reffstrup et al. 2010). In einigen Fällen
können
diese
Substanzen
derart
miteinander
reagieren,
dass

Chemikaliengemische eine unvorhersehbare und auch höhere Toxizität als
die einzelnen Bestandteile selbst aufweisen. Zwar wurden Versuche
unternommen, die Toxizität dieser Interaktionen zu beschreiben, jedoch
mündeten diese in keine anerkannten internationalen Richtlinien zur
Bewertung solcher Risiken. Pestizide sind natürlich nicht die einzigen
gefährlichen Chemikalien, denen wir tagtäglich ausgesetzt sind.

Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, die menschliche

Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien zu verringern und, wo
immer möglich, vollständig zu verhindern. Im Falle von Agrochemikalien
erfordert dies ein grundlegendes Umdenken und eine grundlegende
Veränderung unserer landwirtschaftlichen Systeme mit dem Ziel, der
Belastung durch synthetische Pestizide ein Ende zu setzen. Oberstes Gebot
muss der Schutz der Gesundheit sein – nicht nur jener von besonders stark
exponierten und/oder anfälligen Gruppen wie Beschäftigten in der
Landwirtschaft und Kindern, sondern auch jener der Allgemeinbevölkerung
und der natürlichen Ökosysteme.

1.3. Geschädigte Ökosysteme

An der Universität Freiburg forscht Bienenexpertin Alexandra-Maria

Klein daran, welche Auswirkungen die auf Höchsterträge ausgerichtete
deutsche Landwirtschaft auf die Bienenwelt hat. Beispiel: Ausgedehnte
Obst-oder
Gemüseplantagen.
«In
diesen
intensiv
bewirtschafteten

Plantagen gibt es kaum noch Insekten. Ein paar Ohrenkneifer, ein paar
Ameisen und das war ́s dann auch schon. Denn wir haben hier wenig

Nahrungsressourcen und wenig Nistplatzressourcen, was aber für Bienen
sehr wichtig ist», resümiert Bienenexpertin Klein.

Von den fast 550 heimischen Bienenarten ist nur die Honigbiene

genügsam genug, in solchen Monokulturen zu überleben. Sollte sie durch
Krankheiten oder Unwetter in einem Jahr nicht ausfliegen, wären
Ernteausfälle gewiss. Der Artenschwund in der Luft schadet spätestens dann
auch dem Menschen. Laut IPBES ist bereits die Hälfte aller Ökosysteme
durch menschliche Eingriffe schwer geschädigt worden.

1.4. Kompromiss gesucht

«Moderne Pestizide schädigen die Insekten schon in 100-fach

geringerer Dosis als bei der Zulassung angegeben». Helmholtz-Institut für
Umweltforschung UFZ in LeipzigMathias Lies vom Helmholtz-Institut für
Umweltforschung
UFZ
in
Leipzig
untersucht
in
kontrollierter

Laborumgebung, welche Wirkungen Pestizide auf Äckern und Feldern
haben. Seine Forschungsarbeit zeigt: «Moderne Pestizide schädigen die
Insekten schon in 100-fach geringerer Dosis als bei der Zulassung
angegeben». Die Grenzwerte gingen an der Realität vorbei, meint Lies. Er
hofft, mit seinen Studien den Zulassungsbehörden eine Basis für neue,
niedrigere Grenzwerte geben zu können. Und er baut auf die Verbraucher -
denn ohne massiven Pestizideinsatz wird der Ertrag kleiner und das
Agrarprodukt teurer.

So entdeckte Greenpeace vor kurzem bei einer Überprüfung von 750

Gemüseproben Rückstände von Endosulfan in Tomaten, Birnen und Gurken
aus Spanien, in Trauben aus Italien und in Gurken aus Österreich und den
Niederlanden. Die Mengen des Wirkstoffes, der Milben und Blattläuse
bekämpft, waren nicht gesundheitsgefährdend, beruhigt das Bundesinstitut
für Risikobewertung.

Doch in deutschen Produkten hätten solche Rückstände überhaupt

nicht auf- tauchen dürfen. Der von der Weltgesundheitsorganisation als
gefährlich eingestufte Stoff wird in Deutschland zwar hergestellt und
exportiert, sein Einsatz ist seit 1991 in der Bundesrepublik jedoch nicht
mehr zugelassen.

«Streng genommen verstoßen Produkte mit solchen Rückständen

gegen deut- sches Recht», sagt Irene Lukassowitz vom Bundesinstitut für
Risikobewertung. Wenn jedoch keine Gesundheitsgefährdung vorliege und
die im Herkunftsland erlaubte Höchstmenge eingehalten sei, könne das
Produkt nicht vom Markt genommen werden.

In der Amtssprache heißt das «gegenseitige Anerkennung» - der freie

Binnenhandel fordert hier seinen Tribut. So kann etwa ein Spanier, der sein
Gemüse mit einem Pflanzenschutzmittel bespritzt, welches womöglich in
Deutschland produziert wurde, aber hier nicht zugelassen ist, beim
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine
Ausnahmegenehmigung
beantragen.
Stellt
das
Bundesinstitut
für

Risikobewertung keine Gesundheitsgefährdung fest, erlaubt das BVL die
Einfuhr nach spanischen Regeln.

«Auf diese Art und Weise sind in den letzten Jahren massenhaft

deutsche
Vorgaben
zerschossen
worden»,
sagt
Manfred
Krautter,

Chemieexperte bei Greenpeace. «Andere Länder zwingen uns so ihre
Rückstandsmengen auf, und diese sind meist höher als die deutschen».
Tatsächlich hat das BVL in den vergangenen drei Jahren 224 so genannten
Allgemeinverfügungen stattgegeben.

1.5. Historie nationaler Regelungen im Pflanzenschutz

Die ersten umfassenden rechtlichen Regelungen zum Pflanzenschutz

in Deutschland stammen aus der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts. Die
erste grundsätzliche Ordnung erfolgte 1937 mit dem «Gesetz zum Schutze
der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen».

Nach
dem
Zweiten
Weltkrieg
erging
1949
zunächst
das

«Kulturpflanzenschutzgesetz», dann 1968 in der Bundesrepublik das
«Pflanzenschutzgesetz» und schließlich 1986 das «Gesetz zum Schutz der
Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)». In der ehemaligen DDR
wurde 1953 das Gesetz zum Schutz der Kultur- und Nutzpflanzen
veröffentlicht. Am 1. Juli 1998 trat das Erste Gesetz zur Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes in Kraft. Diese Gesetzesänderung diente in erster
Linie der Umsetzung von insgesamt 11 verschiedenen Richtlinien der
Europäischen Union in deutsches Recht, insbesondere der Richtlinie des
Rates
vom
15.
Juli
1991
über
das
Inverkehrbringen
von

Pflanzenschutzmitteln 91/414/EWG. Die nächste wichtige Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes ist am 5. März 2008 in Kraft getreten. Neu waren
unter anderem Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht.

Zulassung, Vertrieb und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, auch

deren
Rückstände
und
Abfallbeseitigung,
sind
gesetzlich
geregelt.

Maßgeblichen Einfluss nehmen insoweit EU-Verordnungen, die direkt und

unmittelbar
in
Deutschland
gelten,
sowie
EU-Richtlinien,
die
der

Umsetzung in nationale Vorschriften bedürfen.

Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft
für
die
nachhaltige
Verwendung
von
Pestiziden
(Pflanzenschutz-

Rahmenrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, nationale
Aktionspläne
einzuführen
und
dabei
quantitative
Zielvorgaben,

Maßnahmen
und
Zeitpläne
zur
Verringerung
der
Risiken
für
die

menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen (Artikel 4 der
Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie). Ihren NAP müssen die Mitgliedsstaaten
der EU bis Ende 2012 an die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedsstaaten der EU übermitteln.

Grundlage
für
die
Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie
ist
das
6.

Umweltaktionsprogramm der EU von 2002 bis 2012. Eine thematische
Strategie des 6. Umweltaktionsprogammes fordert die Mitgliedsstaaten auf:
"Die Anwendung von PSM muss weiter reduziert werden. Ihre Anwendung
muss nachhaltig erfolgen, um negative Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt zu minimieren."

Daraus erwuchs dann der politische Auftrag für die Entwicklung der

Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie.
Der
Vorschlag
der
Europäischen

Kommission
für
eine
Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie
wurde
am

13.01.2009 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Sie ist Teil des
sogenannten Pflanzenschutzpakets, zu dem noch die beiden Verordnungen
zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (zur Ablösung der
Richtlinie 91/414/EC) und zur statistischen Erhebung von Absatz und
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gehören.

Die Verordnungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden wurde dann am 24. September 2009 im EU-Agrarministerrat
verabschiedet. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 24.
November 2009 wurden diese Regelungen rechtsverbindlich und es
begannen
die
Fristen
für
die
Umsetzung
der
Pflanzenschutz-

Rahmenrichtlinie in den Mitgliedsstaaten.

Mit Inkrafttreten der nationalen Aktionspläne im Jahr 2013 werden die

Mitgliedsstaaten regelmäßig der Europäischen Kommission über den Stand
und
die
Änderungen
ihrer
nationalen
Aktionspläne
berichten.
Die

Kommission richtet ein Internetportal ein, um dort über die Entwicklung
und Ergebnisse der nationalen Aktionspläne in den Mitgliedsstaaten zu

informieren.

1.6. Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten

Maßnahmen der Europäischen Union

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass beruflich eingesetzte

Anwendungsgeräte für Pestizide regelmäßig kontrolliert werden. Der
Abstand zwischen den Kontrollen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei
Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 14. Dezember

2016 mindestens eine Kontrolle der Anwendungsgeräte für Pestizide
durchgeführt wurde. Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Anwendungsgeräte
für Pestizide beruflich eingesetzt werden, die bei der Kontrolle den
Anforderungen genügt haben.

Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach

dem Kauf mindestens einmal kontrolliert werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Anschluss an eine

Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
einschließlich einer Beurteilung des Verwendungsumfangs der Geräte,
dürfen die Mitgliedstaaten
1.
a) andere Zeitpläne und Kontrollabstände für Anwendungsgeräte für

Pestizide, die nicht für das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden verwendet
werden,
für
handgeführte
Anwendungsgeräte
für
Pestizide
oder

Rückenspritzen sowie für zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide, die
nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden, anwenden; diese sind in
den nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4 aufzulisten.
b) Folgende zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide gelten in keinem
Fall als Anwendungsgeräte, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt
werden:
2. Spritz- und Sprühgeräte an Eisenbahnzügen oder Luftfahrzeugen;
a) Spritz- oder Sprühgestänge, die breiter als 3 m sind, einschließlich Spritz-
oder Sprühgestänge an Saatgeräten;
b) handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen von
den Kontrollen ausnehmen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die Anwender davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die
Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden müssen und welche Risiken
mit diesen Geräten verbunden sind, sowie, dass die Anwender gemäß
Artikel 5 für den korrekten Einsatz dieser Anwendungsgeräte geschult sind.

1.7. Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die

nachhaltige Verwendung von Pestiziden

24.11.2009 2009/128/EG

Mit
den
Kontrollen
soll
sichergestellt
werden,
dass
die

Anwendungsgeräte
für
Pestizide
den
in
Anhang
II
aufgeführten

einschlägigen Anforderungen genügen, damit ein hoher Grad an Schutz für
die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht wird.

Bei Anwendungsgeräten für Pestizide, die mit gemäß Artikel 20

Absatz 1 ausgearbeiteten harmonisierten Normen im Einklang stehen, wird
davon
ausgegangen,
dass
sie
den
wesentlichen
Gesundheits-
und

Sicherheits- sowie Umweltanforderungen genügen.

Berufliche
Verwender
führen
regelmäßig
Kalibrierungen
und

technische Kontrollen der Anwendungsgeräte für Pestizide gemäß der
entsprechenden Fort- und Weiterbildung nach Artikel 5 durch.

Die
Mitgliedstaaten
benennen
die
Einrichtungen,
die
für
die

Umsetzung der Kontrollsysteme zuständig sind, und unterrichten die
Kommission hierüber.

Jeder Mitgliedstaat führt Bescheinigungsregelungen ein, die eine

Überprüfung der Kontrollen ermöglichen, und erkennt die in einem anderen
Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen nach Absatz 4 ausgestellten
Bescheinigungen an, wenn der Zeitraum seit der letzten in einem anderen
Mitgliedstaat durchgeführten Kontrolle gleich oder kürzer als der Zeitraum
des in seinem eigenen Hoheitsgebiet geltenden Kontrollabstands ist.

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in anderen Mitgliedstaaten

ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern die Kontrollabstände
gemäß Absatz 1 eingehalten werden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser

Richtlinie, die die Änderung des Anhangs II zur Berücksichtigung des
wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem
in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle
erlassen.

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